Jugendordnung

Präambel: Grundsätze

Die Jugendabteilung gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter und Mitglieder orientieren.

1) Die Jugendabteilung bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ein.

2) Die Jugendabteilung ist parteipolitisch und religiös neutral. Sie tritt für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung, Herkunft und sexuelle Orientierung ein. Die Jugendabteilung wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem und religiösem Extremismus.

3) Die Jugendabteilung fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Sie verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

4) Die Jugendabteilung setzt sich für manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt ein.

5) Die Jugendabteilung, ihre Organe, Amts- und Funktionsträger, Mitarbeiter und Mitglieder bekennen zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder- und Jugendlichen ein.

6) Die Jugendabteilung verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

I. Mitgliedschaft, Aufgaben und Zuständigkeit

(1) Mitglieder der Jugendabteilung des Vereins sind alle im Verein angemeldeten Kinder und Jugendlichen bis zum Übergang zu den Senioren (Stichtag) und deren Trainer und Betreuer, sowie die Mitglieder der Jugendleitung.

(2) Aufgabe der Jugendabteilung im Verein ist die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung, -Bildung und Jugendhilfe, sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung.

(3) Die Aufgaben der Jugendabteilung werden durch ihre Mitglieder wahrgenommen.

(4) Die Abteilung Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig und entscheidet insoweit auch eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(5) Vertreter der jungen Generation (VdjG). Die Jugendabteilung fördert die Einbindung junger Menschen in die Gremien der Jugendabteilung als Konzept zur Mitbestimmung und gemeinsamen Gestaltung sowie der Nachwuchsförderung für das Ehrenamt.

 

II. Organe der Jugendabteilung

(1) Die Organe der Jugendabteilung sind:

a. die Jugendversammlung, b. die Jugendleitung, c. der Jugendausschuss

 

III. Zusammensetzung und Aufgaben der Jugendversammlung (Jugendtag)

(1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend und setzt sich aus allen Mitgliedern und dem Elternbeirat zusammen.

(2) Jedes Mitglied ab 13 Jahren hat eine nicht übertragbare Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder von 13 bis einschließlich 15 Jahren kann durch einen gesetzmäßigen Vertreter wahrgenommen werden.

(3) Für Mitglieder unter 13 Jahren ist ein gesetzmäßiger Vertreter stimmberechtigt. Sind Geschwisterkinder unter 13 Jahren im Verein angemeldet, erhöht sich entsprechend die Anzahl der Stimmen.

(4) Die Jugendversammlung findet am letzten Freitag im September statt. Abweichungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(5) Zu den Aufgaben der Jugendversammlung gehören:

a. Entgegennahme der Berichte und der Jugendleitung und des Elternbeirates.

b. Entlastung der Jugendleitung.

c. Wahl der Jugendleitung.

d. Beratung und Diskussion über grundsätzliche Angelegenheiten, gemeinsame Veranstaltungen und Vorschläge zur Vereinsgestaltung.

e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
f. Entgegennahme des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.

(6) Die Leitung der Jugendversammlung übernimmt der Jugendleiter /in oder ein Mitglied der Jugendleitung. Das Protokoll wird durch den/die Jugendmanager/in erstellt. Jedem Mitglied ist auf Anfrage Einsicht in das Protokoll zu gewähren.

(7) Die ordentliche Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird von dem/der Jugendmanager/in mindestens vier Wochen vorher durch Aushang am Vereinsheim sowie auf der Homepage des SV 09 Eitorf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Jugendversammlung muss so weit vor der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins liegen, damit an die Mitgliederversammlung rechtzeitig (Antragsfrist) Anträge gestellt werden können.

(8) Die Tagesordnung der ordentlichen Jugendversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. die Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung

2. die Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung

3. Bericht des Jugendleiters, des Jugendmanagers und des Kassenwartes, sowie des Elternbeirates und der Vertreter der jungen Generation.

4. Entlastung der Jugendleitung
5. Wahlen
6. Vorstellung des saisonbasierten Budgetplanes für die Jugendabteilung. 7. Verschiedenes

(9) Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn das Interesse der Jugendabteilung es erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung es schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Jugendleitung beantragen.

(10) Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig (einfache Mehrheit). Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.

 

IV. Wahlverfahren

(1) Die Mitglieder der engeren Jugendleitung werden von der Jugendversammlung grundsätzlich in einer geheimen Abstimmung gewählt. Auf Antrag kann die erweiterte Jugendleitung sowie die Vertreter der jungen Generation in einer offenen Wahl bestimmt werden. Dieser Antrag muss einstimmig beschlossen werden.

(2) Alle Positionen der Jugendleitung müssen einzeln gewählt werden.

(3) Die Amtsperiode der Mitglieder der Jugendleitung beginnt mit der Wahl durch die Jugendversammlung des Vereins und endet am Tage der Neuwahl.

Die Amtsperiode des Jugendleiters beginnt mit der Bestätigung auf der Mitgliederversammlung.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Sollte im 1. Wahlgang keine(er) der Kandidaten/innen mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so ist gewählt wer im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(5) Die Wahlen der Mitglieder der Jugendleitung erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Die beiden Vertreter der jungen Generation (Höchstalter 25 Jahre zum Zeitpunkt der Wahl) für die erweiterte Jugendleitung werden für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich, wenn zum Zeitpunkt der Wahl eine Mitgliedschaft der Jugendabteilung vorliegt.

(6) Ämter in der Jugendleitung dürfen nicht in Personalunion über Wahlen besetzt werden.
(7) Die Wahlen müssen vor der jährlichen Mitgliederversammlung des Vereins durchgeführt werden. (8) Die Mitglieder der Jugendleitung sollten so gewählt werden, dass in einem Jahr:

a. Jugendleiter/in,
b. Jugendmanager/in,
c. Kassenwart/in,
d Ressortvertreter/innen

und im anderen Jahr:
e. stellvertretende Jugendleiter/in, f. stellv. Jugendmanager/in,

g. stellv. Kassenwart/in. gewählt werden.

 

V. Die Jugendleitung.- Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Folgende Positionen der engeren Jugendleitung müssen besetzt sein: a. Jugendleiter/in,

b. stellv. Jugendleiter/in c. Jugendmanager/in, d. Kassenwart/in,

(2) weitere Positionen in der erweiterten Jugendleitung sind e. 2. Jugendmanager/in

f. stellv. Kassenwart/in,
g. Ressortvertreter/innen,

h. zwei Vertreter/innen der jungen Generation, die während der Amtsperiode mindestens 16. Jahre alt werden (nur beratende Funktion).

i. zwei Vertreter/innen des Elternbeirates (nur beratende Funktion).

(3) scheidet ein Mitglied der Jugendleitung aus, so kann es bis zur nächsten Jugendversammlung kommissarisch durch eine andere Person vertreten werden. Das Stimmrecht wird nicht übertragen.

(4) Die Ressortvertreter/innen sind für die Belange und die Betreuung ihrer Ressorts zuständig. (5) Den Vorsitz in der Jugendleitung führt der/die Jugendleiter/in.

(6) Der Jugendleitung führt die Geschäfte der Jugend und erfüllt die Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung und des Jugendausschusses. Sie ist gegenüber der Jugendversammlung und dem engeren Vereinsvorstand für seine Beschlüsse und sein Handeln rechenschaftspflichtig.

(7) Die Mitglieder der Jugendleitung sind zuständig für die Jugendarbeit in der Jugendabteilung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a. Die Koordinierung der gesamten Jugendarbeit.

b. Die Förderung des Sports, als Teil der Jugendarbeit und die Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.

d. Die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft und die Anregung zum gesellschaftlichen Engagement.

e. Die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung.

f. Die Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung.

g. Die Beratung und Information der Mitglieder der Jugendabteilung bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter.

h. Die Vertretung der Jugend im Vereinsvorstand, innerhalb der Dachorganisationen (z.B. FVM, WDFV), der Jugendorganisationen und Erziehungsträger, sowie gegenüber Gemeinde in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand.

i. Die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
j. Die Planung und Durchführung von Jugendveranstaltungen.

k. Die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, sowie Bildungseinrichtungen.

l. Die Pflege der internationalen Verständigung

(8) Die Jugendleitung entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen.

(9) Die Jugendleitung vertritt die Jugendabteilung im Rahmen der Vereinssatzung und Vereinsbeschlüsse nach innen und außen.

(10) Die Jugendleitung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Im Übrigen regelt dieser seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind insbesondere auch Beschlüsse im Online-Verfahren möglich. Von Sitzungen der Jugendleitung sind Protokolle anzufertigen.

(11) Beschlüsse des Jugendausschusses bedürfen der Bestätigung durch die Jugendleitung.

(12) Die Jugendleitung kann Ressorts mit einem definierten, kontinuierlichen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich einrichten. Die Bildung eines Ressorts muss von der Jugendversammlung per Abstimmung bestätigt werden. Jedes Ressort hat eine Leitungsposition. Die Ressort-Vertreter (Leiter) werden auf der Jugendversammlung gewählt und zu stimmberechtigten Mitgliedern der erweiterten Jugendleitung. Die Abschaffung eines Ressorts muss ebenfalls durch die Jugendversammlung per Abstimmung bestätigt werden.

(13) Die Jugendleitung kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen. Im Gegensatz zu den Ressorts, welche sich kontinuierlich einem definierten Tätigkeitsbereich widmen, beschäftigt sich eine Arbeitsgruppe mit einem zeitlich begrenzten Projekt.

 

VI. Der Jugendausschuss – Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Dem Jugendausschuss gehören alle Trainer, Betreuer der Jugendmannschaften, jeweils ein gewählter Vertreter pro Mannschaft der C-, B- und A-Junioren, sowie die gesamte Jugendleitung und der Elternbeirat an.

(2) Jugendausschusssitzungen werden von dem/der Jugendmanager/in mindestens 2 Wochen vorher per E-mail und/oder durch Aushang am Vereinsheim des SV 09 Eitorf unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Sitzungsleitung übernimmt ein Vertreter der Jugendleitung.

(4) Der Jugendausschuss wird durch die Jugendleitung regelmäßig über Beschlüsse und aktuelle Entwicklungen im Verein informiert.

(5) Der Jugendausschuss dient der internen Kommunikation der Jugendabteilung. Hier werden aktuelle, organisatorische und auch allgemeine Themen in der Jugendabteilung diskutiert und abgestimmt.

(6) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(7) von den Sitzungen des Jugendausschuss sind Protokolle anzufertigen.

VII. Der Elternbeirat – Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Der Elternbeirat ist ein fakultatives Gremium und besteht aus je einer Elternvertretung der Jugendmannschaften. Die Mannschaften der B- und A-Jugend können jeweils einen Vertreter aus dem Spielerkreis in den Elternbeirat entsenden.

(2) Der Elternbeirat wählt ein/e Vorsitzende/n und Stellvertreter/in als beratende Mitglieder für die erweiterte Jugendleitung.

(3) Der Elternbeirat hat beratende Aufgaben und unterstützt die Jugendleitung bei ihrer Arbeit, er kann Themen in die Jugendarbeit einbringen.

(4) Der Elternbeirat berichtet nach eigenem Ermessen auf den Jugendversammlungen und Jugendausschusssitzungen zu ausgewählten Themen.

 

VIII. Änderung der Jugendordnung

(1) Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden.

(2) Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3) Die Änderung bedarf der Abstimmung mit der engeren Jugendleitung und der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.