Satzung

Präambel

Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts-und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter und die Mitglieder orientieren:

  • Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ein.

 

  • Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt für die Menschenrechte und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung, Herkunft und sexuelle Orientierung ein. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

 

  • Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

 

  • Der Verein setzt sich für manipulationsfreien Sport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt ein.

 

  • Der Verein, seine Organe, Amts- und Funktionsträger, Mitarbeiter und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder-und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

  • Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein 09 Eitorf e.V. – kurz SV 09 Eitorf e.V.

 

  1. Er hat seinen Sitz in Eitorf. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter dem Registeraktenzeichen VR 2087

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

 

 

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Erziehung und der Jugendhilfe.

 

  1. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
  • die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- Breiten- und Leistungssports,
  • die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
  • die Durchführung von Turnieren und von allgemeinen sportorientierten Veranstaltungen und -maßnahmen,
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften, die Vernetzung des Vereins mit anderen Vereinen, Bildungsinstitutionen und anderen Einrichtungen.
  • Angebote der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit insbesondere in den Bereichen Sport, Bildung und Prävention,
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung der Gemeinschaft des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens der Mitglieder,

 

  1. Ziel des Vereins ist die Pflege der sportlichen Betätigung zur Steigerung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude seiner Mitglieder.

 

  1. Er betreibt und fördert Breiten und Leistungssport insbesondere im Fußball.

 

  1. Besonderer Schwerpunkt ist die Ausbildung und Förderung von Jugendlichen.

 

  1. Der Verein kann Abteilungen bilden und neben dem Fußballsport andere Sportarten unterhalten.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

 

  1. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

 

  1. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Verbandszugehörigkeit

 

  1. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der engere Vorstand den Eintritt in Verbände und den Austritt aus Verbänden beschließen.

 

  1. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der jeweiligen Verbände, deren Mitglied er ist, als verbindlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus:
  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • außerordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

 

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

 

  1. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

 

  1. Jugendliche unter 18 Jahren und geschäftsunfähige bzw. beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die zu entrichtenden Beiträge. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Leiter der Abteilung.

 

  1. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 

  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Lehnt der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, ist er nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Ältestenrat einberufen werden.

 

  1. Mit der Mitgliedschaft im Verein ist gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer Abteilung des Vereins verbunden, für die sich das Mitglied bei der Aufnahme entscheidet. Ein Vereinsmitglied kann zugleich Mitglied in mehreren Abteilungen sein.

 

  1. Mitglieder und Dritte, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

 

 

 

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Tod,
  • Kündigung,
  • Ausschluss,
  • durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • durch Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung oder
  • bei Auflösung des Vereins.

 

  1. Die Kündigung erfolgt schriftlich. Sie wird mit dem Tag des Eingangs wirksam. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages wird durch die Austrittserklärung nicht berührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

 

  1. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres zum 30. Juni oder 31. Dezember erklärt werden.

 

  1. Ausschlussgründe für eine Mitgliedschaft sind:
  • grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse
  • erwiesenes vereinsschädigendes Verhalten
  • Nichtzahlung des Halbjahres-Beitrages trotz zweimaliger Mahnung

 

  1. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Danach beschließt der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von zwei Wochen das Recht zur Berufung beim Ältestenrat zu. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 7 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen. Zusätzlich können auch abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf dabei das Zweifache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten.

 

  1. Über die Höhe der abteilungsspezifischen Beiträge, Umlagen, Gebühren entscheiden die Abteilungen durch Beschluss. Es ist eine Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig.

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren bzw. als SEPA-Basis -Lastschrift eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die erforderlichen Bankdaten sowie Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen.

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich erhoben und am Anfang eines jeden Halbjahres im Voraus eingezogen.

 

  1. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

 

  1. Sollte ein Mitglied die Nichtteilnahme am SEPA Einzugsverfahren beantragen, entscheidet der Abteilungsleiter über den Antrag. Gleichzeitig legt er für den damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr fest, die vom Mitglied zu tragen ist.

 

  1. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht auf das Vereinskonto eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

  1. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Beitragszahlung erlassen, stunden oder eine Ratenzahlung festlegen.

 

  1. Ehrenmitglieder, Mitglieder die mindestens 30 Jahre Vereinszugehörigkeit nachweisen und das 70. Lebensjahr vollendet haben sowie Ehrenvorsitzende sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

 

§ 8 Strafbestimmungen

  1. Der engere Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnung, Verweis, Geldbuße) gegen jedes Mitglied verhängen, das das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins geschädigt hat. Solche Bestrafungen können nur ausgesprochen werden, wenn ein Vereinsausschluss nicht in Betracht kommt.

D. Die Organe des Vereins

 

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Abteilung Jugend
  • der Ältestenrat
  • die Kassenprüfer

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. In begründeten Fällen sind verlängerte Fristen zulässig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom engeren Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

  1. Die Tagesordnung setzt der engere Vorstand durch Beschluss fest.

 

  1. Es sind alle stimmberechtigten Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

 

  1. Die Einladung erfolgt durch Aushang am Sportplatz und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eitorf und auf der Internetseite des Vereins erfolgen.

 

  1. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr- auch ein Ehrenmitglied – ist stimmberechtigt. Die Ausübung des Stimmrechts ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  • Beschluss über die Tagesordnung
  • Bestellung des Versammlungsleiters
  • Bestellung des Protokollführers
  • Entgegennahme des Jahresberichts durch den Vorstand
  • Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungen
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung / Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Ältestenrates
  • Bestätigung der Wahl des Jugendleiters
  • Bestätigung der von den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl der zwei Kassenprüfer
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Gebühren und Umlagen
  • Beschlussfassung über die Einsprüche der vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder oder Vereinsstrafen
  • Beschluss über die Änderung der Satzung oder Auflösung / Fusion des Vereins
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  • Verschiedenes

 

  1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  • Beschluss über die Tagesordnung
  • Bestellung des Versammlungsleiters
  • Bestellung des Protokollführers
  • Entgegennahme des Jahresberichts durch den Vorstand
  • Entgegennahme der Jahresberichte der Abteilungen
  • Entgegennahme des Kassenberichtes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung / Wahl des Vorstandes
  • Vorstellung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Verschiedenes

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

  1. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

 

  1. Grundsätzlich werden alle Abstimmungen und Wahlen offen per Handzeichen durchgeführt. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist

 

  1. Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Anzahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
  • die Art der Abstimmung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

  • der engere Vorstand es für erforderlich hält,
  • mindestens 10% der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe von Gründen fordern,
  • der Ältestenrat die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt.

 

  1. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Verkürzung der Einladungsfrist auf 8 Tage möglich.

 

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des engeren Vorstands ist unzulässig. Die Bekleidung mehrerer Vorstandspositionen des erweiterten Vorstandes betreffend in einer Person ist möglich.

 

  1. In ein Vorstandsamt wählbar sind nur Personen, die bei Ihrer Wahl Mitglied des Vereins sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Engerer Vorstand:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Kassierer

Erweiterter Vorstand:

  • dem stellvertretenden Geschäftsführer
  • dem stellvertretenden Kassierer
  • die Leiter der Abteilunge
  • dem Sozialwart
  • dem Pressewart
  • dem Ältestenrat

 

  1. Aufgabe des engeren Vorstandes ist es über alle Vereinsangelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht einem anderen Organ des Vereins ausdrücklich vorbehalten sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben und Pflichten:
  • gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
  • Führung der Geschäfte
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind
  • Aufstellung des jährlichen Finanzplanes, des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes
  • Zusammenarbeit mit den Abteilungen des Vereins
  • Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister
  • sowie alle sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die das Gesetz zwingend vorschreibt.

 

  1. Der engere Vorstand kann weitere Beisitzer bestimmen. Für die im Verein betriebene(n) Sportart(en) und die jeweiligen Altersklassen können im Bedarfsfalle, durch den engeren Vorstand zusätzliche Abteilungen geschaffen werden.

 

  1. Der engere Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer engerer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des engen Vorstandes vorzeitig aus, so kann der engere Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  1. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. An den Vorstandssitzungen nehmen außer dem engeren Vorstand nur die Vorstandsmitglieder teil, die mit den zur Diskussion stehenden Themen befasst sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

  1. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Diese wird bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 13 Die Abteilung Jugend

  1. Die Abteilung Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbstständig und entscheidet insoweit auch eigenständig über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel.

 

  1. Sie ist gegenüber dem engeren Vorstand rechenschaftspflichtig.

 

  1. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die mit dem engeren Vorstand bei Neufassung oder Änderung abzustimmen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 14 Ältestenrat

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre den Ältestenrat, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Die Mitglieder des Ältestenrats müssen volljährig sein und dürfen kein anderes Vorstandsamt bekleiden. Der Ältestenrat tritt bei Bedarf zusammen. Seine Sitzungen sind vertraulich, ihr Ablauf wird protokolliert.

 

  1. Der Ältestenrat wird tätig:
  • zur Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und den Mitgliedern,
  • zur Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Vorstandsmitgliedern oder Vereinsmitgliedern in den Angelegenheiten, die der Vorstand dem Ältestenrat überträgt, in den von der Satzung vorgesehenen Fällen.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

 

  1. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Zur Durchführung Ihrer Aufgaben ist den Kassenprüfern Einblick in die Konten und Belege sowie die dazugehörenden Unterlagen zu gewähren

 

  1. Die Kassenprüfung findet jeweils jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung ist darüber durch einen schriftlich erstellten unterschriebenen Prüfungsbericht zu informieren. Die Kassenprüfer sind der Schweigepflicht unterworfen. Anspruch auf Auskunft haben lediglich die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

  1. Stehen durch Rücktritt oder aus anderen Gründen Kassenprüfer nicht mehr zur Verfügung ist der engere Vorstand berechtigt, qualifiziere Dritte (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater) kommissarisch zu benennen. Letztere müssen von der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden.

 

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 16 Vergütung für Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

  1. Vorstandsmitgliedern kann ein Aufwendungsersatz in Höhe der steuerlichen Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Abs. 26 a EStG gewährt werden.

 

  1. Vereins- und Organämter können bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der engere Vorstand verantwortlich.

 

  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der engere Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und / oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.

 

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

 

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 17 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die steuerliche Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 18 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der gültigen Fassung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

  1. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten an die entsprechenden Verbände. Als Mitglied einzelner Verbände ist der SV 09 Eitorf e.V. verpflichtet die Namen seiner Mitglieder an den Verband zwecks Teilnahme am Spielbetrieb und an Wettkämpfen zu melden sowie den Verband über Ergebnisse und besondere Ereignisse zu informieren.

 

  1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz kann der engere Vorstand eine für den Datenschutz verantwortliche Person für die Dauer von zwei Jahren ernennen. Sind mindestens 10 Personen, egal ob Arbeitnehmer oder ehrenamtliche Mitarbeiter, mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F. Schlussbestimmungen

 

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des SV 09 Eitorf e.V. kann auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder der ordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern in der Tagesordnung angekündigt werden.

 

  1. Nach Auflösung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Eitorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege und Förderung in Eitorf zur Verfügung stellt.

 

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am TT.MM.JJJJ beschlossen. Mit Eintragung in das Vereinsregister tritt sie in Kraft.